Plädoyer Henry Ormonds in 1. Instanz

© Fritz Bauer Institut (Bestand Thomas Ormond)
(Henry Ormond, Plädoyer in 1. Instanz, 11.5.1953. HHStAW, Abt. 460, Nr. 1424 (Wollheim gegen IG Farben), Anlage-Bd. II, 49 Seiten, hier S. 1–2.)
(Henry Ormond, Plädoyer in 1. Instanz, 11.5.1953. HHStAW, Abt. 460, Nr. 1424 (Wollheim gegen IG Farben), Anlage-Bd. II, 49 Seiten, hier S. 5.)
(Henry Ormond, Plädoyer in 1. Instanz, 11.5.1953. HHStAW, Abt. 460, Nr. 1424 (Wollheim gegen IG Farben), Anlage-Bd. II, 49 Seiten, hier S. 7.)
(Henry Ormond, Plädoyer in 1. Instanz, 11.5.1953. HHStAW, Abt. 460, Nr. 1424 (Wollheim gegen IG Farben), Anlage-Bd. II, 49 Seiten, hier S. 9.)
Norbert Wollheims Anwalt Henry Ormond machte sein Plädoyer an einem Zeitungsartikel des Handelsblattes fest, in dem eine finanzielle Verantwortlichkeit der Industrie für Verbrechen während des Dritten Reiches abgestritten und auf die politische ‚Lösung‘, d.h. bereits geschlossene „Entschädigungs-Abkommen“ verwiesen wurde. Ormond widersprach dem vehement
Ormond rekapitulierte anschließend die Zeugen und ihre Aussagen; den Zeugen der Verteidigung warf er in diesem Zusammenhang Voreingenommenheit und Unbelehrbarkeit vor.
Wollheims Anwalt stellte weiterhin sehr detailliert die Aussagen der Klägerseite den Aussagen der I.G.-Zeugen gegenüber und entkräftete auf diese Art die beschönigte Darstellung der Arbeits- und Lebensbedingungen im KZ Buna/Monowitz seitens der I.G. Farben: „Es bleibt das traurige Verdienst dieses weltumspannenden pharmazeutisch-chemischen Grosskonzerns, dass unter seiner Herrschaft der Tod im Werk und Lager und im Krankenbau Monowitz reiche Ernte hielt.“[2]
Der zweite Teil seines Plädoyers ist die Stellungnahme Ormonds auf den letzten Schriftsatz der I.G. im Verfahren vom 11. April 1953. Dessen Widersprüche und falsche Behauptungen, dass etwa die I.G.-Angestellten nichts von den Zuständen im KZ gewusst hätten, dass die I.G. Farben zum Einsatz von Häftlingen gezwungen worden sei und dergleichen, zerpflückte Wollheims Anwalt systematisch: „Dass sie [gestorbene Häftlinge] gleichwohl ihre Arbeitsstätte im Zwangsarbeitslager Buna-Monowitz der IG Farben nicht lebend verliessen, das ist einzig und allein der Beklagten zuzuschreiben und darüber helfen ihr alle Versuche, die Schuld auf andere abzuwälzen, nicht hinweg.“[3]
Der Vortrag endete mit der Bitte an die Richter um ein „gerechtes Urteil im Sinne der Klage“.[4]
(SP)