Glossar

Fahren Sie mit der Maus über ein rotes Wort im Haupttext, um den Glossareintrag für dieses Wort zu sehen.

Plädoyers der Anwälte beider Seiten in 1. Instanz (LG Frankfurt am Main)

„Die Parteien verhandelten streitig zur Sache.“[1]

 

Am 11. Mai 1953 hielten der Anwalt des Klägers, Henry Ormond, sowie die I.G. Farben-Anwälte Alfred Seidl, Hellmuth Dix und Jakob Wilhelm Flesch für die Verteidigung ihre abschließenden Plädoyers in „der Sache Wollheim gegen I.G. Farben“. Während Henry Ormonds Plädoyer in schriftlicher Form vorliegt, ist das der drei I.G.-Anwälte nicht zugänglich. Zur Nachvollziehbarkeit ihrer Argumentation muss daher auf zeitgenössische Berichte, wie sie Joachim Rumpf in seiner Dissertation über den Wollheim-Prozess auswertet,[2] zurückgegriffen werden. Ormond benötigte für seinen Vortrag dreieinhalb Stunden, das Plädoyer der Gegenseite dauerte zweieinhalb Stunden.

(SP)



Quellen

Sitzungsprotokoll 3. Zivilkammer des Landgerichts, 11.5.1953. HHStAW, Abt. 460, Nr. 1424 (Wollheim gegen IG Farben), Bd. III, Bl. 422.

Henry Ormond, Plädoyer in 1. Instanz, 11.5.1953. HHStAW, Abt. 460, Nr. 1424 (Wollheim gegen IG Farben), Anlage-Bd. II, 49 Seiten.

 

Literatur

Rumpf, Joachim R.: Der Fall Wollheim gegen die I.G. Farbenindustrie AG in Liquidation. Dissertation, Leibniz Universität Hannover 2007.

[1] Sitzungsprotokoll 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, 11.5.1953. HHStAW, Abt. 460, Nr. 1424 (Wollheim gegen IG Farben), Bd. III, Bl. 422.

[2] Joachim R. Rumpf: Der Fall Wollheim gegen die I.G. Farbenindustrie AG in Liquidation. Dissertation, Leibniz Universität Hannover 2007, S. 115–116.