Plädoyers der I.G.-Anwälte in 1. Instanz
Rechtsanwalt Alfred Seidl unternahm in seinem Plädoyer den Versuch, die Argumente der Klägerseite zu entkräften. Hellmuth Dix argumentierte anschließend gegen die rechtliche Verantwortlichkeit der I.G. Farben auf der Basis geltenden Rechts und führte noch einmal den „übergesetzlichen Notstand“[1] an, dem die I.G. Farben unterlegen und der sie zum Einsatz von Zwangsarbeitern verpflichtet habe.
Jakob Wilhelm Flesch fasste ergänzend die Ansichten der I.G. Farben insgesamt zusammen: Nachdem er die grundsätzliche Bedeutung des Prozesses als Präzedenzfall sowohl für mögliche weitere Kläger (ehemalige Zwangsarbeiter/innen) wie auch Beklagte (d.h. deutsche Industrieunternehmen) betont hatte, verwies er auf bestehende rechtliche Regelungen für die Frage nach Entschädigung, insbesondere zwischenstaatliche Abkommen; eine Schadensersatzpflicht der I.G. Farben auf Grundlage des BGB lehnte er ab, da „ein schuldhaftes Verhalten leitender I.G.-Angestellter“[2] nicht erwiesen sei. Ungerechtfertigte Bereicherung der I.G. Farben an Häftlingsarbeit scheide ebenfalls aus, da die I.G. Farben Lohn an die SS gezahlt habe, die wiederum allein für die Unterbringung der Häftlinge verantwortlich gewesen sei: „Daß die IG Häftlinge beschäftigt habe, sei ebenso wenig zu beanstanden wie, wenn heute eine Kreisverwaltung Arbeiter von einer Gefängnisverwaltung miete.“[3]
(SP)